Bauteile, insbesondere Untergeschosse, können als „Schwarze, Weiße, Orange, Gelbe- oder Braune
Wanne“ ausgebildet werden. Zunehmend setzt sich immer mehr die „Weiße Wanne“ aus WU-Beton durch.
Dies liegt unter anderem daran, dass Beton nicht nur als tragende, sondern auch als
wasserundurchlässige Konstruktion ausgeführt werden kann.
„Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit (...)
keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.“
So steht es – im sinngemäßen Wortlaut – in den Bauordnungen (u. a. BauO Bln).
Ein Mangel liegt vor (OLG Köln, BauR 2005, S. 389,), wenn Ungewissheit über die Risiken des
Gebrauchs bestehen, z. B. wenn das Kellergeschoss bereits frühzeitig ausgebaut wird (z. B.
Fußbodenheizung) und sich die Grundwasserverhältnisse („Wasserhaltung“) erst später wieder
einstellen. Als Folge einer undichte Arbeitsfuge steht ein Estrich auf Dämmschicht im Wasser,
sozusagen ein „schwimmender“ Estrich.
Der Architekt ist gem. HOAI, Leistungsphase 1 und 2 (nachweisbar) verpflichtet, in einem
Aufklärungsgespräch mit dem Bauherrn das Anforderungsprofil eines „Kellers“ (insbe-sondere die zu
erwartende Nutzungsklasse bei der Ausführung als „Weiße Wanne“ in WU-Beton) zu besprechen. Er hat
zudem unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten dem ausführenden Unternehmer
in einer jedes Risiko ausschließen-den Weise Ausführungsdetails (siehe Kapitel 2.6) zu liefern, die
bei einwandfreier baulicher Umsetzung eine dauerhafte Abdichtung des Kellers gewährleisten
(BGH-Urteil vom 15.06.2000: VII ZR 212/99, BauR2000, 1330 ff).
Da der Kellerausbau (Estrich auf Dämmschicht, Wärmedämmung der Wände, Heizung)
i. d. R. frühzeitig beginnt (ohne Abwarten einer evtl. „Selbstheilung“ von Rissen in der
Bodenplatte), ist eine zusätzliche Abdichtung an der Außenseite zwecks Restrisikover-meidung
erforderlich. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn u. a. die Hinweise im DBV/VDZ-Merkblatt
„Hochwertige Nutzung von Untergeschossen – Bauphysik und Raum-klima“ [2.1.8] berücksichtigt werden,
d. h.
Im Jahre 2005 kam es zu einem der bekanntesten Gerichtsurteile zum Thema „Weiße Wanne“, welches je
nach Interessenlage unterschiedlich kommentiert wurde
(LG Berlin vom 29.07.2005, Geschäftszeichen 34 O 200/0).
Durch dieses Urteil ist viel bewegt worden. Inzwischen werden in Veröffentlichungen und Seminaren
die Aussagen des Autors in dem Gutachten, das zum o. g. Urteil beitrug, bestätigt, dass „zusätzliche
Maßnahmen“ erforderlich sind. Es wird seitdem viel mehr Aufklärung zum Thema „Nutzung von
Kellerräumen“ betrieben, u. a. [2.1.8]. In diesem Merkblatt werden sinngemäß ähnliche Forderungen
aufgestellt wie im Gutachten des Autors, dass zum o. g. Urteil beitrug.
Hinweis:
Bei Neubauten sind heutige Räume im Kellergeschoss, z. B. Hobbyräume, als „bewohnte Räume“
anzusehen, da eine hochwertige Raumnutzung erfolgt, z. B. für die Lagerung von
feuchtigkeitsempfindlichen Materialien, wie Papier, Leder, Möbel, bestimmte Lebensmittel, wie
Zucker, Mehl, etc. (LG Berlin vom 29.07.2005, Geschäftszeichen 34 O 200/05).
Das LG Berlin nimmt in diesem Urteil – ohne es ausdrücklich zu erwähnen – auf die bereits
dargestellte Rechtsprechung des BGH zur Funktionstauglichkeit einer Werkleistung Bezug und
schlussfolgert aus dem üblichen Nutzungsverhalten der Bewohner eines Hau-es, dass ein Keller
grundsätzlich – soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist – zur Lagerung von
feuchtigkeitsempfindlichen Materialien ebenso gebrauchs-/ funktionstauglich sein muss, wie z.B. zur
Nutzung als untergeordneter Büroraum für die Erledigung des privaten Schriftverkehrs und zur
Aufbewahrung privater Unterlagen. Diese Begründung erscheint – jedenfalls im Grundsatz – überzeugend
und trägt sowohl dem Nutzungsverhalten als auch der Vorstellung von Bauherren zur
Nutzungsmöglichkeit eines Kellers angemessen Rechnung (Vortrag von Dr. Mark Seibel, Richter am OLG
Hamm, während der Aachener Bausachverständigentage 2014).
Nicht Gerichtsurteile, Gutachten und kritische Zeitungsartikel, sondern die Schadensfälle –
verursacht durch unzureichende Planung, Hinweise (fehlende Anforderungsprofile) – bringen die „Weiße
Wanne“ ungerechter Weise in Verruf.
Bei Großprojekten sollte es mittlerweile üblich sein, dass für eine „Weiße Wanne“ um-fangreiche
Planungen, Details und Checklisten aufgestellt werden, nicht jedoch (leider) bei einem „normalen“
Einfamilienhaus.
Auch hier zeigt die Praxis, dass heute immer noch eine Vielzahl von Architekten lediglich auf die
Schalpläne des Tragwerkplaners verweisen und keine eigene koordinierte Ausführungsplanung für eine
„Weiße Wanne“ anfertigen. Jeder Baustoff hat Vor- und Nachteile. Daher sollten Anforderungsprofile
entwickelt werden, die Nutzer mit deren Nutzungsverhalten charakterisieren. Mit der Auswertung des
Nutzungsverhaltens lassen sich dann entsprechende Verbesserungs-, d. h. ggf. zusätzliche Maßnahmen
planen.